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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
    1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Abschlüsse, und zwar auch dann, wenn unser Geschäftspartner (nachstehend Kunde genannt) ihnen widerspricht oder sich auf andere Bedingungen bezieht. Die Annahme unserer ersten Lieferung oder Leistung durch den Kunden gilt in jedem Falle als Anerkenntnis unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. An abweichende Geschäftsbedingungen sind wir nur dann gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Das gilt auch dann wenn der Kunde sich insbesondere in einer Gegenbestätigung unserer Auftragsbeschäftigung auf andere Bedingungen bezogen hat, wir diesen nicht widersprochen und das Geschäft ausgeführt haben.
    3. Sollte irgendeine Bestimmung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung soll dann durch eine gültige ersetzt werden , die den mit der ungültigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erreicht.
  2. Angebote und Vertragsabschluß:
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und nur dann als Festangebot anzusehen, wenn die Zeit angegeben ist, innerhalb der sie anzunehmen sind, gleichgültig, ob das Wort "Festangebot" gebraucht ist oder nicht.
    2. Der Vertrag kommt endgültig erst mit der Übersendung der Auftragsbetätigung und nur mit deren Inhalt zustande.
    3. Angebote, Auftragsbetätigungen, Rechnungen, usw. die auf offensichtlichen Irrtümern basieren, binden uns nicht. Zahlen-, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähern und unverbindlich, geringfügige Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen.
    4. Alle unsere Angebote und Abschüsse verstehen sich unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    5. Ein Auftrag, auch wenn das Geschäft durch einen Vertreter abgeschlossen ist, gilt nur dann als von uns angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist.
  3. Lizenzen und Genehmigungen:
    1. Alle Abschlüsse stehen unter der Vorbehalt, dass etwa notwendige Exportlizenzen oder irgendwelche anderen behördlich vorgeschriebenen Lizenzen oder Genehmigungen erteilt werden. Außerdem gelten alle Einschränkungen , die etwa von Behördenseite gemacht werden.
    2. Importlizenzen oder sonstige behördlich vorgeschriebene Lizenzen oder Genehmigungen, die für die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendig sind , müssen vom Kunden beschafft werden; die Erteilung ist das Risiko des Kunden und die Nichterteilung entbindet ihn nicht von der Vertragserfüllung.
  4. Lieferzeiten:
    1. Die angegebenen Lieferzeiten gelten, soweit nicht ausdrücklich ein "Fixgeschäft" vereinbart ist, als voraussichtlich und freibleibend und sind richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung vorbehalten.
    2. Verzögert sich unsere Belieferung durch unseren Vorlieferanten, so verlängert sich die Lieferzeit um die Verzögerung, die sich daraus für die von uns dem Kunden gegenüber übernommene Lieferung ergibt.
    3. Falls der Versand ohne unser eigenes Verschulden nicht möglich sein sollte, gilt der Vertrag mit der Meldung der Versandbereitschaft ab Werk bzw. unserem oder dem Lager unseres Vorlieferanten , je nachdem von wo wir den Versand an den Kunden disponiert haben, als erfüllt und der Preis wird sofort fällig. Die Güter lagern von diesem Zeitpunkt an für Rechnung und Gefahr des Kunden.
    4. Kommen wir in Verzug oder wird uns die Lieferung unmöglich, so kann der Kunde bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 325, 326 BGB vom Vertrag insoweit zurücktreten , als wir ihn noch nicht erfüllt haben. Ein Rücktritt des Kunden wegen Lieferverzögerung ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als wir uns von unser Abnahmeverpflichtung unserem Vorlieferanten gegenüber nicht durch Rücktritt befreien können. Für Bezugsschäden haften wir nur, wenn uns ein grobes Verschulden tritt. Wir haften im vorgenannten Fall jedoch höchstens bis zum Betrag von 5% des Lieferwertes, mit dem wir in Verzug geraten sind. Für alle weiteren vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, insbesondere für Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung , für Mangel- und Mangelfolgeschäden, culpa in contrahendo oder unerlaubter Handlung, haftet der Geschäftsherr nur beim groben Verschulden. Die Haltung für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter nach § 278 BGB ist für sämtliche Ansprüche ausgeschlossen; das gilt für alle Schuldformen. (Für leitende Angestellte wird nur gehaftet, soweit diese grob schuldhaft gehandelt haben.)
    5. Angemessene Teillieferungen sind gestattet. Jede Einzel- und Teillieferung gilt als ein besonderes Geschäft und hat keinen Einfluss auf den nicht erfüllten Teil des Abschlusses.
  5. Spezifizierung und Abruf :
    1. Die Spezifizierung eines Auftrages hat in angemessener Frist zu erfolgen. Der Abruf hat zu erfolgen, nachdem wir die Versandbereitschaft der Güter angezeigt haben. Kommt der Kunde der Verpflichtung zur Spezifizierung oder zum Abruf nicht nach, so sind wir berechtigt, ihm eine kurze Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosen Verstreichen der Frist sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder die Ware nach eigenem Ermessen zu liefern oder ohne vorherige weitere Fristsetzung von dem noch rückständigen Teil des Vertrags zurückzutreten oder Schadenersatz wegen nicht Erfüllung zu verlangen.
    2. Alle Spezifikationen und Abrufe verstehen sich unter dem Vorbehalt, dass sie von unserem Vorlieferanten akzeptiert werden.
  6. Maße und Gewichte:
    1. Die Maße und Gewichte, die von unserem Lieferanten festgestellt sind, gelten als endgültig. Im Übrigen ist das von uns festgestellte oder berechnete Gewicht maßgebend, falls sich der Kunde bei Ankunft der Lieferung nicht bei der Gewichtfestsetzung vertreten lässt.
    2. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich Toleranzen in Maß, Gewicht und Qualität nach DIN.
    3. 10% Mehr- und Minderlieferung ist zulässig.
  7. Versand und Gefahrübergang:
    1. Sofern nicht ausdrücklich mit uns schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden ab Werk bzw. unserem oder dem Lager unseres Vorlieferanten je nachdem, von wo wir den Versand an den Kunden disponiert haben, versandt.
    2. Alle Risiken, einschließlich höherer Gewalt und behördlicher Beschlagnahme sowie das Transportrisiko gehen zu Lasten des Kunden, sobald die Güter das Werk bzw. unser oder das Lager unseres Vorlieferanten verlassen haben. Dies gilt auch bei Frachtfreier Lieferung. Ein Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu seinen Lasten.
    3. Die Wahl des Transportsmittels und des Transportweges bleibt uns vorbehalten und erfolgt nach bestem Ermessen. Soweit wir eine von den Kunden erteilte Versandvorschrift befolgen, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit, lediglich im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllt der Kunde bis zur Versandbereitschaft keine definitiven Versand- und Verschiffungsinstruktionen , oder stellt er bis dahin einen von ihm vorzulegenden Schiffsraum nicht zur Verfügung, so wir nach unserer Wahl entweder der Versand durch uns nach unserem Ermessen vorgenommen oder wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden bei sofortiger Fälligkeit des Kaufpreises eingelagert und der Vertrag gilt unserseits als erfüllt.
    4. Zusätzliche Kosten, die im Verschiffungshafen, einerlei aus welchem Grunde, durch die Lieferung über Kai, Einlagerung, Überwachung, Umladung usw. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
    5. Emballage wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  8. Preise und Zahlungsbedingungen:
    1. Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk bzw. ab unserem bzw. dem Lager, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist , zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug, sofern nicht bei der Auftragsbestätigung andere Bedingungen schriftlich festgelegt werden. Die Annahme von Akzepten und Wechseln zahlungshalber behalten wir uns in jedem Einzelfall vor. Nach Hereinnahme des Gegenwertes des Wechsels bleibt unser Eigentumsvorbehalt entsprechend unser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an den Ihnen gelieferten Waren als Sicherheit für diese Forderung unverändert bestehen. Den Diskont und die Kosten hat im Annahmefall der Kunde zu zahlen.
    3. Für verspätete Zahlungen sind wir berechtigt , Verzugszinsen zu berechnen und zwar vom Tage de Fälligkeit an, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zinsen bestimmen sich nach der Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, stellen sich mindestens jedoch auf 4% über dem Basiszinssatz der europ. Zentralbank, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    4. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind alle Kosten für Ursprungszertifikate , Konsulatsspesen, Zölle usw. im Preis nicht enthalten, auch nicht bei Abschüssen auf der Basis CIF und C&F.
    5. Unsere Preise verstehen sich als z. Zt.-Preise. Wir sind berechtigt , alle Preiserhöhungen , die uns nach Vertragsabschluß durch unseren Vorlieferanten belastet werden sowie alle uns treffenden Erhöhungen von Materialpreisen, Löhnen , Frachten, Kosten , Versandspesen, Versicherungsprämien ,usw. sowie Zölle, Abgaben, Steuern usw. die nach Vertragsdatum eintreten und den Preis direkt oder indirekt erhöhen, dem Kunden weiterzubelasten.
    6. Fehlfrachten gehen zur Lasten des Käufers.
    7. Sollte der Preis in anderer Währung als Euro vereinbart sein und sich nach Abschluss des Vertrages der Wechselkurs der betreffenden Währung im Verhältnis zum Euro zu unserem Nachteil ändern, so können wir von dem Kunden einem der z. Zt. Des Vertragsabschlusses bestehenden Wechselkurs entsprechenden Ausgleich verlangen.
    8. Rechnungen können nur mit Skonto beglichen werden, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind.
    9. Die Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen , es sei denn es handelt sich um eine von uns nicht bestrittene, entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung. Ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht (§§ 273, 320 BGB) ist ausgeschlossen. Ist der Käufer nicht Kaufmann , so steht ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
    10. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Wechselprotest, beeinträchtige Kredit und Vertrauenswürdigkeit, Auflösung der Firma des Kunden und wirtschaftliche und politische Ereignisse, welche die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden, geben uns das Recht, ungeachtet anderweitiger Vertragsbedingungen die sofortige Bezahlung der bereits erfolgten und die vorherige Zahlung der noch ausstehenden Lieferungen zu verlangen, und bei Ablehnung dieses Verlangens die Rechte aus § 326 BGB geltend zu machen oder vom Vertrage zurückzutreten.
    11. Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder weiteren Vertragspflicht aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen.
    12. Rücknahme von uns gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 15% des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.
  9. Bestimmungs- und Ursprungsland:
    1. Die Güter dürfen nur in das Land exportiert werden , für das der Abschluss getätigt ist. Der Kunde verpflichtet sich, soweit keine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen , bei Weiterveräußerung seine Kunden entsprechend zu verpflichten. Für alle aus einer Nichtachtung dieser Verpflichtung für uns sich ergebenden Folgen hat der Kunde einzutreten. Er ist verpflichtet, auf unsere Anforderung durch Dokumente nachzuweisen, dass er diese Verpflichtung eingehalten hat.
    2. Bei allen Lieferungen kann das Material aus Ländern unserer Wahl geliefert werden.
  10. Eigentumsvorbehalt:
    1. Als verkauften oder von uns hergestellten oder gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, einerlei, ob diese Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag, aus anderen Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen erwachsen sind. Bereits vollständig bezahlte, aber beim Kunden noch vorhandene Waren hatten gleichermaßen als unter Vorbehaltseigentum für unsere noch offenstehenden Forderungen.
    2. Wir behalten uns auch das Eigentum an den etwa aus Verarbeitung der von uns gelieferten Sachen entstehenden neuen Sachen bis zur Befriedigung unserer sämtlichen übrigen Ansprüche vor. Der Kunde verarbeitet ggf. für uns. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Sachen durch den Kunden werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu den fremd verarbeiteten Leistungen. Die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als unserem Vorbehalt unterliegende Gegenstände.
    3. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Von jedweder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
    4. Alle Forderungen unseres Kunden aus dem Weiterverkauf der gelieferten Gegenstände werden an uns, die wir dies annehmen, abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen uns zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Gegenstände. Wenn diese Gegenstände vom Kunden zusammen mit fremden, nicht uns gehörenden Waren, sei es vor, sei es nach Verarbeitung, verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der unserem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände als abgetreten. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unserem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände mit der Bedingung berechtigt, dass der Anspruch auf Entgeld aus dem Weiterverkauf nur auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Gegenstände, die unserem Vorbehalt unterliegen, ist der Besteller nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Der Kunde hat uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, wir können den Schuldnern die erfolgte Abtretung anzeigen.
    5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen , wenn einzelne Forderungen des Kunden in eine laufende Rechnung des Kunden aufgenommen worden sind, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    6. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Gegenständen auf den Kunden übergeht und die abgetretenen Forderungen nun mehr den Kunden zustehen. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach Wahl unseres Kunden frei zu geben , als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
  11. Qualitätsprüfung, Abnahme und Mängelrügen:
    1. Falls beim Abschluss keine besonderen Abmachungen über Abnahme und Qualitätsprüfung getroffen sind, haben Qualitätsprüfung und Abnahme im Werk bzw. in unserem oder dem Lager des Vorlieferanten zu erfolgen.
    2. Die Gegenstände gelten als vertragsgemäß geliefert und abgenommen, wenn sie das Werk bzw. unser oder das Lager unseres Vorlieferanten verlassen haben, einerlei, ob der Kunde von seinem Recht, die Gegenstände bei Verlassen des Werkes oder des Lagers zu prüfen und die Mängelrüge zu erheben, Gebrauch gemacht hat oder nicht. Prüft der Kunde die Gegenstände im Werk bzw. in unserem oder dem Lager unseres Vorlieferanten, so tragen wir dabei nur die sachlichen Kosten. Reise- und sonstige Kosten der die Abnahme durchführenden Personen gehen zu Lasten des Kunden.
    3. Falls der Kunde in Abweichung in Abs. b berechtigt ist, die Gegenstände erst nach deren Inbetriebnahme zu rügen, hat die Mängelrüge unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
    4. Unverzüglich nach Entdeckung von Mängeln, welche noch gerügt werden können, ist die Be- oder Verarbeitung des Materials oder der Betrieb von Maschinen einzustellen, andernfalls der Kunde alle Gewährleistungsansprüche verliert.
    5. Weisen wir eine Mängelrüge zurück, so verjähren die Mängelansprüche spätestens innerhalb 4 Wochen nach Zurückweisung durch uns.
  12. Gewährleistung und sonstige Haftung:
    1. Beruht ein Mangel des gelieferten Gegenstandes auf einer mangelhaften Lieferung durch unseren Vorlieferanten, haften wir für diesen Mangel nur insoweit, als wir von unserem Vorlieferanten Ersatz erhalten.
    2. In allen anderen Fällen haften wir für Mängel des Liefergegenstandes in der Weise, dass wir berechtigt sind , nach unserer Wahl entweder einen einwandfreien Ersatzgegenstand zu liefern oder den Mangel auf unsere Kosten nachzubessern, oder einen geldlichen Ausgleich für den Minderwert des Liefergegenstandes zu gewähren. Wählen wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung und führt diese zu keinem befriedigenden Ergebnis, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung des Mangels oder zur einwandfreien Ersatzlieferung setzen. Ist eine weitere Nachbesserung oder eine einwandfreie Ersatzlieferung unmöglich, unzugänglich, wird sie von uns verweigert oder ungebührlich verzögert, so hat der Kunde das Recht einen geldlichen Ausgleich für den Minderwert des Liefergegenstandes zu verlangen.
    3. Jede Beratung des Kunden durch uns, einerlei ob mündlich oder schriftlich, insbesondere auf technischem Gebiet, ist unverbindlich. Jedwede Haftung unserseits für eine von uns gewährte Beratung, einerlei welcher Art, ist ausgeschlossen, auch in Bezug auf eine etwaige Verletzung von Schutzrechten Dritter.
    4. In keinem Falle haften wir für Mängel des Liefergegenstandes über Abs. b hinaus. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche so wie jede sonstige Haftung wegen des Liefergegenstandes, sonstiger Schlechterfüllung oder Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten, einerlei aus welcher Rechtsgrund insbesondere für indirekte Schäden (beispielsweise Fracht-, Material- und Arbeitskosten sowie jeden anderen Kostenersatz, Gewinn, Verlust oder sonstige Verlust), ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter nach § 278 BGB ist für sämtliche Ansprüche ausgeschlossen; das gilt für alle Schuldformen. Für leitende Angestellte wird nur gehaftet soweit diese grob schuldhaft gehandelt haben.
  13. Lieferklausel:
    1. Für alle unsere Abschlüsse gelten die neuesten Inco-Terms, soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes vereinbart ist.
    2. Bei FOB-Seehafenverkäufen sind unsere Abschlüsse grundsätzlich für Lieferung auf dem Wasserwege und mit Eisklausel zu verstehen. Wir behalten uns das Recht vor, nach eigener Wahl auch per Eisenbahn oder Strasse zu liefern. Alle Kosten, die durch den Wunsch des Kunden verursacht werden, die Waren auf einem anderen Wege als auf dem Wasserwege zu liefern oder in Teilsendungen zu versenden, gehen zu den Kunden Lasten.
    3. Unsere FOB-Preise schließen nur die normalen FOB-Kosten ein und verstehen sich unter der Voraussetzung, dass das Schiff mit eigenem Geschirr ladet.
    4. Ablieferungsort bei FOB, C & F und CIF-Verkäufen ist der Ort des Lagers unseres Vorlieferers.
  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
    1. Als Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie als Gerichtsstand für Wechsel- und Schecklagen wird für alle Teile Ludwigsburg vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an seinem Sitz oder an einem sonstigen Ort, wo sich Vermögen von ihm befindet, zu verklagen.
    2. Es findet deutsches Recht Anwendung und der deutsche Text unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein maßgeblich.